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Dispensationen

Gemäss Volksschulgesetz kann die Schule Kindergarten- und Schulkinder nur aus wichtigen Gründen vom Schulbesuch dispensieren. Als Dispensationsgründe gelten insbesondere:

  • aussergewöhnliche Anlässe im persönlichen Umfeld der Schulkinder
  • hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art
  • Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden sportlichen und kulturellen Anlässen
  • aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonders künstlerischen oder sportlichen Begabungen
  • ansteckende Krankheiten im Umfeld der Schulkinder

Der Klassenlehrperson ist frühzeitig ein begründetes Gesuch schriftlich einzureichen. Je nach Dauer der Abwesenheit wird das Gesuch von der Schulleitung oder der Schulpflege bewilligt.

Absenzen von 1-2 Tagen können auch als Jokertag eingegeben werden. Eine Begründung entfällt in diesem Fall. Siehe auch Jokertage.