Jokertage
Die Schülerinnen und die Schüler (inkl. Kindergarten) können dem Unterricht während zweier Kalendertagen pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage). Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten melden den Bezug eines Jokertages nach Möglichkeit frühzeitig der Klassenlehrperson via Klapp an.
Jokertage, die in einem Schuljahr nicht bezogen wurden, können nicht auf das darauffolgende Schuljahr übertragen werden.